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Ausnahmen von der Löschpflicht

Gesetzliche Aufbewahrungspflichten nach deutschem Recht können die Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der DSGVO erlauben. So gilt etwa eine Ausnahme von der grundsätzlichen Löschpflicht, wenn Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer Verpflichtung nach deutschem Recht oder EU-Recht erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). Neben den datenschutzrechtlichen Vorgaben muss man zur Umsetzung der DSGVO also auch anwendbare Aufbewahrungspflichten prüfen. Beispielsweise müssen Unternehmen etwa manche steuerrechtlichen oder handelsrechtlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufbewahren. Aber auch spezifischere Vorschriften wie das Geldwäschegesetz verpflichten Unternehmen, geldwäscherelevante Aufzeichnungen bis fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit einem Geschäftspartner aufzubewahren.



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