Allgemeine Informationen

Voraussetzung Physiotherapie

1. Ausbildung

1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen 

Angehörige folgender Berufsgruppen können im Rahmen der physikalischen Therapie zur Abgabe vertraglich vereinbarter Leistungen zugelassen werden: 

1.1.1 Physiotherapeuten/Krankengymnasten 

1.2 Nichtzulassungsfähige Berufsgruppen 

Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht: 

1.2.1 Kneipp-/medizinischer Bademeister 

1.2.2 Motopäde, Mototherapeut 

1.2.3 Heilpraktiker 

1.2.4 Saunabademeister 

1.2.5 Badehelfer 

1.2.6 Schwimmmeister 

1.2.7 Gymnastiklehrer, auch mit Fortbildung in der Bewegungstherapie 

1.2.8 Sportlehrer, Sporttherapeut, Sportpädagoge, Diplom-Sportlehrer 

1.2.9 Fußpfleger 

 

2. Praxisausstattung 

2.1 Räumliche Mindestvoraussetzungen 

2.1.1 Für eine Physiotherapie-/Krankengymnastikpraxis ist eine Nutzfläche von mindestens 50 qm nachzuweisen. 

2.1.2 Die Praxisräume müssen mindestens eine Therapiefläche von 32 qm aufweisen. Ein Behandlungsraum muss eine Therapiefläche von mindestens 20 qm umfassen. Es müssen zusätzlich 2 Behandlungsräume (Kabinen) mit Behandlungsbänken vorhanden sein. Die Größe der einzelnen Behandlungsräume muss eine ordnungsgemäße Behandlung am Patienten gewährleisten. Sie darf 6 qm nicht unterschreiten. Die Behandlungsräume müssen aus festen Wänden oder im Boden verankerten Stellwänden bestehen. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist Im Zutrittsbereich des Behandlungsraums können Vorhänge verwendet werden, die (ab)waschbar sind. Durchgangsräume mit Zugang zu anderweitig nicht zugänglichen Bereichen der Praxis sind als Therapieraum oder Kabine nur zulässig, wenn sich dahinter kein weiterer Behandlungsbereich, keine anderen öffentlich zugänglichen Räume der Praxis (z.B. Empfangsbereich, Toilette, Wartebereich) oder keine für den Praxisbetrieb während der Therapie erforderlichen Räume befinden.

2.1.3 Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen und höchstens eine Vollzeit-Fachkraft ausgerichtet. Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein weiterer Behandlungsraum von mindestens 12 qm oder 2 Behandlungskabinen erforderlich. Bei der Ermittlung der erforderlichen Therapiefläche sowie der Anzahl der weiteren Behandlungsräume bei gleichzeitig tätigen Fachkräften ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (abhängige Beschäftigung, freie Mitarbeit usw.) unerheblich. 

2.1.4 Sofern gerätegestützte Krankengymnastik durchgeführt wird, ist innerhalb der Praxis ein zusätzlicher Raum von mindestens 30 qm vor zu halten. Werden neben der Gerätemindestausstattung (vgl. Ziffer 2.3.8) weitere Geräte vorgehalten, erhöht sich der zusammenhängende Raumbedarf jeweils um 6 qm je Gerät. Zusätzlich ist zwischen den Geräten ein Sicherheitsabstand von 1 Meter erforderlich. 

2.1.5 Die Raumhöhe der Therapieräume muss durchgehend mindestens 2,50 m – lichte Höhe - betragen (übrige Nutzfläche mindestens 2,40 m – lichte Höhe). Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein. 

2.1.6 Trittsichere, fugenarme und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt, rutschhemmender Belag im Nassbereich sowie ausreichende Bodenentwässerung 

2.1.7 Im Nassbereich muss mind. bis zu einer Höhe von 2,50 m gefliest sein. 

2.1.8 Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und warmem Wasser im Behandlungstrakt 

2.1.9 Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen (Kabinen) 

2.1.10 10 Soweit Warmpackungen abgegeben werden: Separater Arbeitsbereich mit der entsprechenden Einrichtung für die Aufbereitung von medizinischen Wärmepackungen. Soweit wiederverwendbare medizinische Wärmepackungen eingesetzt werden, ist ein zusätzliches Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser zu installieren. 

2.1.11 Vorrats- und Abstellraum 

2.2 Grundausstattung (Pflichtausstattung) 

2.2.1 Zwei Behandlungsliegen in getrennten Behandlungsräumen oder Behandlungskabinen; diese müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein; zusätzlich eine zusammenklappbare, transportable Behandlungsliege für Hausbesuche. Für jede Behandlungsliege muss eine Nacken- und Knierolle vorhanden sein. 

2.2.2 Gerät für Wärmeanwendung 

2.2.3 Eine Kurzzeituhr je Behandlungsraum (Kabine) 

2.2.4 Eine Notrufanlage in den Behandlungsräumen (Kabine), in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz des Therapeuten erfordern. Die Notrufanlage muss einen akustischen Signalton abgeben, der vom Behandler abzustellen ist. 

2.2.5 Geräte zur Durchführung der Krankengymnastik 

Sprossenwand 

Übungsgeräte (z. B. Gymnastikbänder, Gymnastikbälle, Keulen, Stäbe, Therapiekreisel) 

Therapiematten 

Gymnastikhocker 

Spiegel

2.2.6 Gerät zur Durchführung von Traktionsbehandlungen (Extensionen) für die Hals und Lendenwirbelsäule

2.2.7 Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie) 

2.2.8 Laken, Tücher, Lagerungskissen, Polster und Decken in ausreichender Menge 

2.3 Zusatzausstattung 

2.3.1 Unterwasserdruckstrahlmassage

Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l bis zum Überlauf, einer Aggregatleistung von mindestens 100 l/min., einer Druck und Temperaturmesseinrichtung und Haltegriffen für trittsicheren Einstieg der Patienten 

Die elektrischen Anlagen sind nach den Bestimmungen für das Einrichten elektrischer Anlagen in medizinisch genutzten Räumen zu installieren (VDE 0107) 

Je Wanne ein Behandlungsraum von mindestens 10 qm; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein 

Je Wanne ist eine Ruheliege vorzuhalten 

2.3.2 Elektrotherapie 

2.3.2.1 Geräte zur Durchführung von Elektrobehandlungen (Mittel- und Niederfrequenzbereich, z. B. Reizstrom, Interferenzstrom, diadynamischer Strom) 

Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV. 

2.3.2.2 Zur Abgabe hydroelektrischer Vollbäder ist eine Spezialwanne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 600 l, 6 bis 9 stabilen und/oder beweglichen Elektroden, einer Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie eine Temperaturmesseinrichtung erforderlich. 

Je Wanne ist ein Behandlungsraum von mindestens 10 qm notwendig; die Wanne muss von drei Seiten zugänglich sein 

Je Wanne ist eine Ruheliege erforderlich 

Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV. 

2.3.2.3 Anlage zur Abgabe von Vierzellenbädern 

Spezielle Teilbadewannen mit stabilen oder beweglichen Elektroden mit Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre

Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch nach MPBetreibV.

2.3.3 Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie 

VDE-geprüftes elektrisches Wärmegerät, das eine Desinfektion der Packungsmasse gewährleistet (bei Warmpackungen) oder 

VDE-geprüftes Spezialerwärmungsgerät (bei Einweg-Naturmoorpackungen [ascend]) 

2.3.4 Chirogymnastik 

Standfeste Spezialbehandlungsliege mit den Konstruktionsmerkmalen der „Original-Chirogymnastik-Bank“; die Liege ist in einem gesonderten Raum von mindestens 8 qm aufzustellen 

Die Liege muss von allen Seiten zugänglich sein 

2.3.5 Krankengymnastik im Wasser 

Schmetterlingswanne für Einzelbehandlung und/oder 

Therapiebecken für Einzel- und Gruppenbehandlung (Wasseroberfläche mindestens 12 qm, kleinste Seitenlänge mindestens 3,00 m, Wassertiefe nicht mehr als 1,35 m) 

den Erfordernissen entsprechende Haltestange(n) 

trittsichere, gut begehbare Einsteigtreppe 

ggf. eine Patientenhebeeinrichtung 

Dusche 

2.3.6 Es können auch Kombinationsbadeanlagen (z. B. mit Wanneneinsatz zur Anpassung an das erforderliche Fassungsvermögen) eingesetzt werden. 

2.3.7 Einrichtung zur Abgabe von Wärmetherapie: Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 800-3000 kHz 

2.3.8 Gerätegestützte Krankengymnastik 

- Universalzugapparat, doppelt (zwei Universalzugapparate nebeneinander im Abstand von ca. 1 Meter angeordnet als Möglichkeit zum gleichzeitigen Training beider Körperhälften) mit Trainingsbank 

- Funktionsstemme 

- Winkeltisch oder hinterer Rumpfheber 

- Vertikalzugapparat 

Zubehör je Zugapparat: Fußmanschette oder –Fußgurt, Handmanschette oder Handgurt 

Einzelne oder alle unter Buchstabe a) bis d) genannten Geräte können durch ein oder mehrere Kombinationsgeräte ersetzt werden, wenn die entsprechenden Funktionen durch das Kombinationsgerät ersetzt werden. Weitere Voraussetzung zur Nutzung von Kombinationsgeräten ist, ausreichend Therapiefläche um eine ordnungsgemäße Benutzung der Kombinationsgeräte sicherzustellen; zudem muss eine ausreichende Zahl an Kombinationsgeräten vorhanden sein, um Gerätegestützte Krankengymnastik auch als Gruppentherapie mit bis zu 3 Teilnehmern abgeben zu können.

Voraussetzungen EAP

Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) Anforderungen Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

für die Beteiligung von Einrichtungen an der EAP (in der Fassung vom 1. Juli. 2014)

 

Die Unfallversicherungsträger stellen eine umfassende medizinische Rehabilitation sicher. Für spezielle Verletzungen / Berufskrankheiten kann eine EAP in beteiligten Therapieeinrichtungen erforderlich werden. Bei diesen Therapien handelt es sich um die Kombination von Behandlungselementen aus:

  • Physiotherapie/Krankengymnastik
  • Medizinischer Trainingstherapie
  • Elektrotherapie
  • Hydro- und Thermotherapie
  • Mechanotherapie (z. B. Manuelle Lymphdrainage und Massage)
  • Ergotherapie (auch in Kooperation, nach Möglichkeit in den Räumen der EAP-Einrichtung) 
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EAP
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